Danke für den Link.
Mir ist neu, dass ich, wenn ich mit dem Stinker einen Radler auf einem benutzungspflichtigen Radweg, der nur auf der Fahrbahn aufgemalt ist, überhole, keinen Abstand von 1,5 Meter einhalten muss. Seltsam.
Genauer waren es ja zwei Links.
Wo genau hast du das mit dem Überholen denn aufgeschnappt?
Richtig ist es aber in der Tat, obgleich nicht ganz so einfach. Formal ist es so, dass ein Fahrradfahrer auf einem Fahrradstreifen, nicht
überholt wird. Genauso
überholst du (im juristischen Sinne) z.B. auch keinen Bus, der eine Busspur nutzt. Damit ist der Überholparagraph (§5 StVO, wenn ichs richtig im Kopf habe), hier
nicht direkt anwendbar.
§1 StVO gilt aber natürlich weiterhin und §5 definiert ja irgendwo den räumlichen Abstand, mit dem man einen Radfahrer sicher passieren kann, so dass man bei einer juristischen Auseinandersetzung beztüglich dessen, was jetzt ein angemessener Abstand beim Passieren eines Radfahrers auf einem Schutzstreifen ist, dann wohl doch recht schnell wieder bei §5 StVO landen wird. Der Unterschied ist halt der, dass die Streifenpolizei für den Radfahrstreifenfall (selbst wenn man es konkret nachmessen könnte/würde) kein zu-eng-überholt-Knöllchen geben wird, in den klassischen Überholfällen könnte sie es.