§ 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG ermächtigt die Landesregierung von BW, eine derartige Verordnung zu erlassen <
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html>. Die entsprechende Verordnung scheint die WaffÖPNVVerbotV BW zu sein, die man seltsamerweise auf <
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/search> nicht findet. Die Pressemitteilung der Landesregierung <
https://im.baden-wuerttemberg.de/de...ln-des-oeffentlichen-personennahverkehrs> informiert aber, dass es analog zu den Regeln im Bund gehandhabt wird, also die mehr als drei Handgriffe.
Messer halt nicht mehr in die Hosentasche, sondern unten im Backroller.