In Antwort auf: Falk
Man halte sich an 120×90×30cm,

Hallo Falk,
gibt es dafür etwas schriftliches. Mir ist klar, dass die genannten Abmaße z.B. beim TGV und auch anderen ausländischen Verkehrsunternehmen gelten. In den Beförderungsbedingungen der DB habe ich so etwas noch nicht gesehen. Die dortigen Angaben sind sehr schwammig formuliert. Unter Punkt 7 ist definiert, dass man Traglasten mitnehmen darf, die von einer Person getragen werden kann. Im folgenden Absatz wird das durch sehr allgemein gehaltene Begrifflichkeiten (Traglast darf niemanden stören, verletzten oder beschädigen) wieder eingeschränkt. Im Anhang I (Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)) unter Titel III, Kapitel 1, Artikel 12 steht sinngemäß, dass der Reisende auch sperrige Gegenstände transportieren darf.
Da auch ich schon von der Willkür diverser Bahnmitarbeiter (allerdings sehr selten) betroffen war, wäre es doch sinnvoll, in so einem Fall, auf etwas schriftliches zurückgreifen zu können (z.B. das Gerichtsurteil von Thomas wäre so etwas und gab es nicht im letzten Jahr einen ähnlich gelagerten Fall, als der Bahnmitarbeiter drei Rennradlerinnen, die von einem Wettkampf kamen, des Zuges verwies. Das ging durch die Presse und die Bahn hat sich entschuldigt) das beweist, dass in einer gleichen oder ähnlichen Situation schon einmal anders entschieden wurde. Dies würde ich dem Zugchef, oder wenn nötig, den Beamten der Bahnpolizei zeigen. Sollte der Bahnmitarbeiter dann trotzdem die Mitnahme verweigern, könnte man gegen den Bahnmitarbeiter Anzeige erstatten und wohl auch Schadensersatz fordern.
Gruß Ulli

Edith meint, dass eine schriftliche Anfrage bei der DB zur Klärung der Transportbedingungen eines verpackten Fahrrades evtl. auch sinnvoll wäre.