Re: Fahrradzukunft 32 erschienen!

von: Anonym

Re: Fahrradzukunft 32 erschienen! - 24.08.21 18:55

In Antwort auf: Toxxi
... Meines Erachtens ist ein nicht straßenbegleitender Radweg sowieso nicht benutzungspflichtig. Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist ein Radweg schon dann nicht mehr straßenbegleitend, wenn er eine andere Vorfahrtsregelung hat als die Hauptstraße...
Der Trick der Verkehrsplaner geht so (kann ich genügend Beispiele gerade von Landstraßen nennen): Von der Straße - eventuell noch innerorts - spaltet sich der benutzungspflichtige Radweg ab. Also runter von der Fahrbahn. Die ersten hundert Meter auch schön begleitend und daneben, also kein Problem. Und dann zweigt er - schon im Grünen - weit in die Pampas ab. Natürlich wechselt der Belag dann schnell auf Schotter. Bis man bemerkt, dass man wieder gelinkt wurde, liegt dann zwischen Radweg und Straße bereits Graben, Wiese etc., so dass man zurückfahren müsste, um auf die Straße zu kommen, aber das darf man ja eigentlich nicht, weil dort der benutzungspflichtige Radweg ist. Auf der Straße steht mal ein Radverkehrsverbotsschild, aber meist keines.